nextra immo UG (haftungsbeschränkt) Stand: 28.09.2026
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der nextra immo UG (haftungsbeschränkt), Wolfsee 16, 83730 Fischbachau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 300910 (nachfolgend „Auftragnehmer“), mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie erfassen drei Leistungsarten:
- Ingenieur- und Beratungsleistungen (Teil B), insbesondere Energieberatung, individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP), energetische Baubegleitung, Energieausweise und GEG-Nachweise, Energieaudits, bauphysikalische Berechnungen und Nachweise, Ökobilanzierung (LCA) und QNG-Nachweise sowie die Planung von Photovoltaikanlagen;
- Lieferung von Waren ohne Montage (Teil C), insbesondere Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagesysteme und weiteres Zubehör (Materialverkauf);
- Schlüsselfertige Photovoltaikanlagen (Teil D), also Lieferung und Montage einschließlich Inbetriebnahme.
(2) Umfasst ein Vertrag mehrere Leistungsarten, gelten für den jeweiligen Leistungsteil die Regelungen des betreffenden Teils. Die Teile A und E gelten für alle Leistungsarten.
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(4) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, in Online-Tools und im Erstgespräch sind unverbindlich. Ein Angebot des Auftragnehmers erfolgt in Textform und ist, sofern nichts anderes angegeben ist, vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt (E-Mail genügt) oder der Auftragnehmer eine Bestellung des Auftraggebers in Textform bestätigt. Eine Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot, das der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen annehmen kann.
(3) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich einschließlich, gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und wird im Angebot ausgewiesen. Versand-, Fahrt- und Nebenkosten werden nach Angebot gesondert berechnet.
(2) Zahlungsplan und Fälligkeiten ergeben sich aus dem Angebot. Bei Werkleistungen (Teile B und D) kann der Auftragnehmer für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a BGB).
(3) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen; bei Warenlieferungen (Teil C) beginnt die Frist frühestens mit der Lieferung. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob Fördermittel bewilligt werden, bestimmte Einsparungen oder Erträge erreicht werden oder ein Genehmigungsverfahren erfolgreich ist, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Liefer- und Ausführungsfristen beginnen nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Fristen verlängern sich angemessen bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers sowie bei Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Lieferengpässe bei Herstellern, Witterung, Verzögerungen bei Behörden, Netzbetreibern oder Förderstellen). Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber solche Hindernisse unverzüglich mit.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Rechte nach Setzen einer angemessenen Nachfrist geltend machen.
§ 5 Fördermittel, Wirtschaftlichkeits- und Ertragsprognosen
(1) Angaben zu Förderprogrammen (z. B. KfW, BAFA, Länder, Kommunen) und zu Vergütungen oder Vergünstigungen für Solarstrom entsprechen dem Stand bei Erstellung des Angebots. Über Bewilligung und Höhe entscheidet ausschließlich die jeweilige Stelle, deren Bedingungen sich ändern können. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr.
(2) Der Auftraggeber bleibt Antragsteller und ist für die Richtigkeit seiner Angaben und die Einhaltung der Förderbedingungen verantwortlich, insbesondere für den Zeitpunkt der Antragstellung vor Vorhabenbeginn, soweit das Programm dies verlangt. Übernimmt der Auftragnehmer Antrags- oder Anmeldeleistungen, ist dies im Angebot ausdrücklich vereinbart.
(3) Als Energieeffizienz-Experte ist der Auftragnehmer an die Vorgaben der Förderprogramme gebunden. Er stellt Bestätigungen (z. B. Bestätigung zum Antrag, Bestätigung nach Durchführung) nur aus, wenn die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und nachgewiesen sind.
(4) Angaben zu Energiebedarf, Einsparungen, Kosten, Amortisation, Stromerträgen und Eigenverbrauch sind Prognosen auf Basis der genannten Annahmen (z. B. Standortdaten, Verbrauchsprofile, Energiepreise). Berechnete Energiebedarfe beruhen auf normierten Randbedingungen. Tatsächliche Verbräuche und Erträge können insbesondere durch Witterung, Nutzerverhalten und Preisentwicklungen abweichen. Eine Zusicherung liegt darin nicht.
Teil B – Ingenieur- und Beratungsleistungen
§ 6 Leistungsumfang und Vertragsart
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik, Normen und Förderrichtlinien. Spätere Änderungen dieser Vorgaben berücksichtigt er nur aufgrund eines gesonderten Auftrags.
(2) Der Auftragnehmer darf Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte (z. B. Fachplaner) erbringen lassen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.
(3) Die energetische Baubegleitung ersetzt weder die Bauleitung noch die Eigenverantwortung der ausführenden Unternehmen für ihre Leistungen. Sie erfolgt stichprobenartig im vereinbarten Umfang. Bauausführung, Lieferung und Montage sind nur Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden (dann gelten zusätzlich die Teile C bzw. D).
(4) Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (z. B. Erstellung eines iSFP, Energieausweises, Berichts, Nachweises, einer Berechnung oder Planung), handelt es sich um einen Werkvertrag. Beratungs- und Begleitleistungen, bei denen kein Erfolg geschuldet ist, sind Dienstleistungen. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Angebot.
(5) Nicht geschuldet ist, sofern nicht ausdrücklich zugesichert, insbesondere die Bewilligung von Fördermitteln, das Erreichen bestimmter Energie- oder Kosteneinsparungen, die Erteilung von Genehmigungen oder ein bestimmtes Ergebnis von Prüfungen Dritter.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig, vollständig und kostenfrei alle erforderlichen Unterlagen, Daten und Auskünfte zur Verfügung (z. B. Pläne, Verbrauchsabrechnungen, Angaben zur Anlagentechnik) und ermöglicht den Zugang zum Gebäude für vereinbarte Termine.
(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich. Der Auftragnehmer darf diese seiner Arbeit zugrunde legen, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind, und ist zu einer weitergehenden Überprüfung nicht verpflichtet. Durch verspätete oder fehlerhafte Angaben entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.
(3) Die Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt durch Sichtprüfung zugänglicher Bauteile. Zerstörende Untersuchungen, die Prüfung verdeckter Mängel, von Schadstoffen, der Statik oder des Brandschutzes sind nicht Vertragsgegenstand, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.
§ 8 Leistungsergebnisse und Abnahme
(1) Der Auftragnehmer übergibt seine Arbeitsergebnisse (z. B. Berichte, iSFP, Nachweise, Energieausweise) in Textform oder digital.
(2) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftraggeber hat die Abnahme innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist zu erklären. Sie gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer bei Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat.
§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen (Berichte, Berechnungen, Pläne, Konzepte) verbleiben beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und das vertragsgegenständliche Objekt. Er darf die Ergebnisse zur Umsetzung des Vorhabens an Behörden, Förderstellen, Kreditinstitute, Planer, ausführende Unternehmen und Zertifizierungsstellen weitergeben, bei Veräußerung des Objekts auch an den Erwerber.
(3) Darüber hinaus dürfen die Ergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht veröffentlicht, verändert oder für andere Vorhaben verwendet werden.
§ 10 Mängelrechte bei Ingenieurleistungen
(1) Bei Mängeln einer Werkleistung hat der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Danach stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
(2) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, auf einer Änderung der Rechtslage oder der Förderbedingungen nach Übergabe oder auf den in § 5 Abs. 4 genannten Abweichungen beruht.
(3) Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen.
Teil C – Lieferung von Waren (Materialverkauf ohne Montage)
§ 11 Gegenstand, Beschaffenheit, Verantwortung für Auswahl und Installation
(1) Gegenstand ist die Lieferung der im Angebot bezeichneten Waren. Die Beschaffenheit ergibt sich aus der Produktbeschreibung im Angebot und den mitgelieferten Herstellerunterlagen. Abbildungen und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.
(2) Beim reinen Materialverkauf schuldet der Auftragnehmer keine Planung, Auslegung oder Montage, sofern dies nicht gesondert beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist für die Auswahl der Komponenten im Hinblick auf seinen Verwendungszweck verantwortlich, soweit der Auftragnehmer ihn nicht ausdrücklich beraten hat. Auf Wunsch ist eine Beratung oder Auslegung als Leistung nach Teil B beauftragbar.
(3) Montage, Inbetriebnahme, Netzanmeldung und die Meldung der Anlage im Marktstammdatenregister sind bei reinem Materialverkauf Sache des Auftraggebers. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen ausschließlich durch qualifizierte Elektrofachkräfte bzw. eingetragene Elektrofachbetriebe ausgeführt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Montage oder Installation durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte beruhen.
§ 12 Lieferung, Gefahrübergang, Selbstbelieferung
(1) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
(2) Die Lieferung erfolgt an die im Auftrag genannte Lieferadresse. Das Abladen und der Transport innerhalb des Grundstücks sind Sache des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat die Ware bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen und Schäden dem Transporteur und dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben dadurch unberührt.
(3) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gegenüber Unternehmern mit Übergabe an das Transportunternehmen über, gegenüber Verbrauchern erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit dem Verzug über.
(4) Ist die Ware nicht verfügbar, weil der Auftragnehmer von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt) und hat er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen, kann er vom Vertrag zurücktreten. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen unverzüglich.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die Ware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich in Textform zu informieren.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, tritt aber die daraus entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Rechnungswerts an den Auftragnehmer ab; dieser nimmt die Abtretung an. Verarbeitung und Verbindung erfolgen für den Auftragnehmer, der Miteigentum im Verhältnis der Werte erwirbt. Der Auftragnehmer gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
§ 14 Mängelrechte, Garantien
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber kann zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Auftragnehmer darf die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Für die Verjährung gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Frist. Gegenüber Unternehmern beträgt sie ein Jahr ab Ablieferung, soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt (z. B. bei Baumaterialien nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB); die Haftung in den Fällen von § 22 Abs. 1 bleibt unberührt. Gegenüber Unternehmern gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB).
(3) Kein Mangel liegt vor bei Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Nutzung oder Wartung, durch Eingriffe Dritter oder durch normale Abnutzung entstanden sind.
(4) Garantien der Hersteller (z. B. Produkt-, Leistungs- oder Haltbarkeitsgarantien für Module, Wechselrichter oder Speicher) sind eigenständige Zusagen des Herstellers und gelten neben den gesetzlichen Mängelrechten. Angaben zu solchen Garantien, zu ihrer Dauer und zur Bereitstellung von Software-Aktualisierungen werden im Angebot oder in den Produktunterlagen mitgeteilt.
Teil D – Schlüsselfertige Photovoltaikanlagen (Lieferung und Montage)
§ 15 Gegenstand und Vertragsart
(1) Bei einer schlüsselfertigen Photovoltaikanlage schuldet der Auftragnehmer die im Angebot beschriebene Lieferung der Komponenten, deren fachgerechte Montage und die Inbetriebnahme. Ob Planung, Gerüst, Elektroinstallation, Zählerschrankanpassung, Anmeldung beim Netzbetreiber und Meldung im Marktstammdatenregister enthalten sind, ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot.
(2) Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Für die Lieferung der Komponenten gelten ergänzend § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 entsprechend.
§ 16 Voraussetzungen und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Anbringung der Anlage am Gebäude berechtigt ist (Eigentum oder Zustimmung des Eigentümers, Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft) und holt erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen ein (z. B. Denkmalschutz, Baurecht), soweit dies nicht im Angebot ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurde.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Dach bzw. Montageuntergrund tragfähig und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Der Auftragnehmer prüft die Eignung nur durch Sichtprüfung im Rahmen der Angebotserstellung und Montage. Eine statische Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
(3) Der Auftraggeber gewährt rechtzeitig Zugang zum Gebäude und zu den Montageflächen, stellt Baustrom und Wasser kostenfrei zur Verfügung und trägt die Verantwortung für bauseitige Vorleistungen (z. B. Zustand des Zählerschranks, Netzanschlusszusage des Netzbetreibers), soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(4) Stößt der Auftragnehmer bei der Ausführung auf vorab nicht erkennbare Hindernisse (z. B. verdeckte Schäden am Dach, Schadstoffe, nicht dokumentierte Leitungen), teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Mehraufwand wird nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
§ 17 Ausführung, Änderungen
(1) Der Auftragnehmer darf Komponenten durch gleichwertige Produkte ersetzen, wenn dies wegen Nichtverfügbarkeit oder technischer Weiterentwicklung erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Leistung und Qualität dürfen dadurch nicht sinken; eine Preiserhöhung ist damit nicht verbunden.
(2) Änderungswünsche des Auftraggebers und zusätzliche Leistungen vor Ort (z. B. zusätzliche Leitungswege) werden nach Aufwand vergütet, wenn der Auftraggeber ihnen zugestimmt hat.
(3) Der Auftragnehmer darf für die Ausführung qualifizierte Nachunternehmer (z. B. Elektrofachbetriebe) einsetzen und bleibt dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.
§ 18 Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe
(1) Nach Fertigstellung erfolgt die Inbetriebnahme, soweit die technischen Voraussetzungen (insbesondere Freigabe durch den Netzbetreiber, sofern nicht im Angebot ausgeschlossen) vorliegen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in die Bedienung ein und übergibt die Anlagendokumentation mit den Herstellerunterlagen.
(2) Die Anlage ist nach Fertigstellung abzunehmen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 19 Mängelrechte, Wartung
(1) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Danach stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(2) Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen (regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme für Bauwerke).
(3) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung auf unzutreffenden Angaben des Auftraggebers, auf einem nach Abnahme veränderten Zustand des Gebäudes, auf Eingriffen Dritter, unterlassener Wartung, den in § 5 Abs. 4 genannten Ertragsabweichungen oder Eingriffen des Netzbetreibers (z. B. Abregelung) beruht.
(4) Wartung, Reinigung und Monitoring sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot vereinbart wurden. Der Auftragnehmer empfiehlt regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen entsprechend den Herstellerangaben.
§ 20 Eigentumsvorbehalt, Sicherung
Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden. Gesetzliche Sicherungsrechte des Auftragnehmers (z. B. nach § 650e BGB) bleiben unberührt.
Teil E – Gemeinsame Schlussbestimmungen
§ 21 Hinweise zu Altbatterien und Elektroaltgeräten
Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, Altbatterien und Elektroaltgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen. Sie können diese an den kommunalen Sammelstellen abgeben. Weitere Angaben zu Rückgabemöglichkeiten teilt der Auftragnehmer im Angebot oder in den Lieferunterlagen mit.
§ 22 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), und dann beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall auf die Deckungssumme der Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt, derzeit [Betrag in EUR eintragen].
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Gesetzliche Ansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt.
(5) Die Verantwortung ausführender Unternehmen, Lieferanten, Hersteller und Dritter für ihre Leistungen bleibt unberührt. Der Auftragnehmer haftet für deren Leistungen nur, soweit er selbst Pflichten verletzt hat.
§ 23 Kostenlose Online-Tools
(1) Die auf der Website kostenlos bereitgestellten Rechner und Auslegungstools dienen einer unverbindlichen ersten Orientierung. Sie ersetzen weder Beratung noch Planung und stellen kein Angebot dar. Die Ergebnisse beruhen auf den Eingaben des Nutzers und vereinfachten Annahmen. Vor einer Investitionsentscheidung ist eine fachliche Prüfung im Einzelfall erforderlich.
(2) Für diese unentgeltlichen Tools haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 24 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln die im Rahmen des Auftrags erlangten vertraulichen Informationen vertraulich. Der Auftragnehmer darf Daten im erforderlichen Umfang an Förderstellen, Behörden, Netzbetreiber, Zertifizierungsstellen, Lieferanten und beauftragte Dritte weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten verarbeitet der Auftragnehmer nach den Vorgaben der DSGVO gemäß der Datenschutzerklärung unter https://nextra.immo/datenschutzerklaerung/.
§ 25 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage; sie beginnt bei Warenlieferungen mit Erhalt der Ware, bei Dienst- und Werkleistungen mit Vertragsschluss. Einzelheiten, Ausnahmen (z. B. für nach Kundenspezifikation angefertigte Waren) und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.
(2) Soll der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Dienst- oder Werkleistungen beginnen, muss der Verbraucher dies ausdrücklich verlangen. Widerruft er danach, hat er für die bis dahin erbrachten Leistungen Wertersatz zu leisten.
§ 26 Kündigung
(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag (Teile B und D) bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Der Auftragnehmer kann dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 27 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 28 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unberührt.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
nextra immo UG (haftungsbeschränkt)
Wolfsee 16
83730 Fischbachau
Telefon: +49-8028-9040869
E-Mail: info@nextra.immo
